Medizinischer Cannabis Social Club

Der Gemeinderat möge beschließen: Die Verwaltung prüft die Möglichkeiten zur Errichtung eines Cannabis Social Clubs ausschließlich für den medizinischen Gebrauch in Mannheim mit dem Ziel einer Ausnahmegenehmigung.

Begründung:

Wie aus den Daten des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) zu entnehmen ist, steigt die Nachfrage an Cannabis für den medizinischen Gebrauch jährlich stark an. 69 % der Verschreibungen gehen auf Schmerz-Symptomatik zurück (Quelle: BfArM). Auch die Akzeptanz verbreitet sich und es entsteht eine Vielzahl an medizinischen Produkten. Noch immer ist die Zulieferstruktur für Cannabis problematisch. Nur wenige Ärzt*innen sind bereit, entsprechende Rezepte zu schreiben und Anträge bei Krankenkassen zu verfassen. Denn auch für sie ist damit viel Aufwand bei minimaler Vergütung und einer hohen Wahrscheinlichkeit der Ablehnung verbunden. Krankenkassen lehnen über 40 % der Anträge durch Ärzte ab, wodurch vielen Patient*innen nur ein teures Privatrezept oder der Schwarzmarkt bleibt. Auch Apotheken können dem Bedarf oft nicht nachkommen, da die entsprechende Lieferstruktur und Verarbeitung nicht ausreichend ausgebaut sind.

Diesem medizinischen Missstand, der Betroffene schlussendlich mit ihren Problemen alleine lässt oder sie in die Schulden treiben kann, wollen wir im Rahmen dieses Modellprojekts für eine Gruppe Mannheimer*innen entgegenwirken. Ein Medizinischer Cannabis Social Club kann dabei Abhilfe schaffen und bietet eine selbstverwaltete, gesicherte und regulierte Versorgung. Damit kann der Medizinische Cannabis Social Club eine kommunale Antwort auf das soziale und medizinische Problem des erschwerten Zugangs zu medizinischem Cannabis sein.

Preislich bietet der Cannabis Social Club einen klaren Anreiz. Cannabisblüten auf Privatrezept kosten 15 bis 25 Euro pro Gramm. Unter Berücksichtigung der Betriebskosten könnte ein Club intern für circa 7 Euro pro Gramm Cannabisblüten ausgeben. Damit schlägt der selbstverwaltete Club auch den Schwarzmarkt mit Preisen ab 10 Euro pro Gramm. So kann dem Schwarzmarkt zumindest für diese Nutzergruppe entgegengewirkt werden. Menschen, die sich die Kosten von Cannabis per Privatrezept nicht leisten können, sind dann nicht auf den Schwarzmarkt angewiesen.

Die Mitgliedschaft im Medizinischen Cannabis Social Club kann nur erfolgen, wenn die Interessent*innen ein ärztliches Rezept vorlegen. Um Suchtverhalten im weiteren Konsum zu vermeiden und um einem Missbrauch entgegenzuwirken, sollen die für die praktische Arbeit des Clubs Zuständigen geschult werden, so dass entsprechende Anzeichen erkannt werden können. Diesen Zuständigen sollen vorab Kontakte zur Verfügung gestellt werden, bei denen sie im konkreten Fall Hilfe bekommen können.

Die Größe des Clubs hängt allerdings von einigen Faktoren ab, beispielsweise den Räumlichkeiten, dem Einzugsgebiet oder auch der Bereitschaft von Konsument*innen, sich einem Club anzuschließen. Nach bisheriger Einschätzung liegt eine denkbare, realistische Größe des Vereins bei 50 Mitgliedern. Da es sich hier um ein Modellprojekt handelt, besteht kein Anspruch auf die vollständige Versorgung aller Konsument*innen.

Hintergrund: Ein Medizinischer Cannabis Social Club ist eine Anbaugenossenschaft für Cannabis. Er besteht aus einer festen Gruppe von Mitgliedern mit ärztlichem Attest. Im Medizinischen Cannabis Social Club wird der Cannabis unter Sicherheitsvorkehrungen von den Genossenschaftsmitgliedern selbst angebaut. So beteiligen sich die Konsument*innen an der Produktion des Cannabis und bekommen auch einen Bezug zum Produkt. Der Konsum des Cannabis ist für Menschen, die über kein Rezept verfügen, nicht gestattet. Finanziert wird der Club durch Mitgliedsbeiträge und trägt sich langfristig selbst. Dabei soll der Club einen risikoarmen Konsum in einem geschützten Umfeld bieten.

Dieses Projekt lehnt sich an das vom Netzwerk ENCOD definierte Modellprojekt an, welches europäische Richtlinien für einen legalen Anbau, Konsum und unkommerziellen Zugang im Club definiert. Nach Paragraf 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes gibt es die entsprechende Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vom BfArM, sofern diese „wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“ dient.