Satzungsänderung für genehmigungsfreie Nutzung von Straßenkreide

Der Gemeinderat möge beschließen:

In der Satzung der Stadt Mannheim über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird § 5 Erlaubnisfreiheit, Absatz 2 ergänzt wie folgt:

  1. Das Zeichnen oder Schreiben mit abwaschbarer Straßenkreide zu künstlerischen Zwecken oder zu Zwecken der Meinungsäußerung ohne Zeit- und Flächenbegrenzung, sofern dieses nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die Sichtbarkeit von Markierungen einschränkt.

 

Begründung:

Das Zeichnen oder Schreiben mit Straßenkreide im öffentlichen Raum auf Gehwegflächen, in Fußgängerzonen und auf Plätzen stellt weder eine Verschmutzung noch eine Nutzungseinschränkung dar. Straßenkreide ist wasserlöslich und rückstandsfrei abwaschbar. Deshalb wird sie von Kinderhand i.d.R. auch geduldet. Das Straßengesetz für Baden-Württemberg regelt in § 16, Absatz 7 eine mögliche Genehmigungsfreiheit.

Eine Änderung der Satzungen 6.10 bis 6.17 über Sondernutzungen in den Fußgängerzonen der Stadt ist nicht nötig, da dort jeweils in § 1, Absatz 2 die Geltung der Satzung der Stadt Mannheim über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen auch für Fußgängerzonen geregelt ist, sofern nicht anders aufgeführt.

 

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