Katzenschutzverordnung: Wie wird Kastration innerhalb von 48 Stunden gewährleistet?

Die Verwaltung möge berichten:  Wie soll gewährleistet werden, dass die in § 4 Absatz 1 der Katzenschutzverordnung festgelegte Kastration und anschließende Registrierung freilaufender Halterkatzen innerhalb von 48 Stunden nach dem Aufgreifen durchgeführt werden kann?

 

Begründung:

In der Katzenschutzverordnung der Stadt Mannheim, die sechs Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung am 22. Juni 2023 in Kraft treten wird, ist unter § 4 Absatz 1 festgelegt:

„Ist eine angetroffene freilaufende Halterkatze entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Stadt oder ein/e von ihr Beauftragte/r die Katze durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin kennzeichnen und kastrieren sowie im Anschluss registrieren lassen.“

Da es bei Kastrationen bereits jetzt vor Inkrafttreten der Katzenschutzverordnung häufig zu wochenlangen Wartezeiten bei den Tierarztpraxen kommt, insbesondere bei den Kooperationspartnern des Tierheims, erscheint es unklar, wie die festgesetzte Frist zukünftig eingehalten werden soll.