Senkung der Mieten für geförderten Wohnraum auf 15 Prozent unter Vergleichsmiete

Der Gemeinderat möge beschließen:

§ 2 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Stadt Mannheim über die Höhe der zulässigen Miete für geförderte Wohnungen vom 25.11.2008 wird wie folgt geändert:
„Die Miete für öffentlich geförderte Wohnungen darf nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 15 Prozent gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt.“

Eventuell notwendige redaktionelle Änderungen in diesem Sinne werden ebenso vorgenommen wie eine Anpassung der Satzung an den gegenwärtigen Stand der einschlägigen Paragraphen des BGB.

Die Änderung der o.g. Satzung soll zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Begründung:

Bei Umstellung der Sozialmieten von der Kostenmiete auf eine an der örtlichen Vergleichsmiete orientierte Miete übernahm der Gemeinderat den in der zuvor geänderten Fassung des Landeswohnraumförderungsgesetzes enthaltenen Mindestabschlag von 10 %, um die Investitionskraft der Wohnungswirtschaft in Bezug auf notwendige Sanierungsmaßnahmen in den öffentlich geförderten Bestandswohnungen nicht zu schädigen.

Inzwischen haben die Mietpreissteigerungen und damit auch die örtlichen Vergleichsmieten eine signifikante Dynamik entwickelt. Die Preissteigerungen der örtlichen Vergleichsmiete liegen seit 2009 erheblich über der allgemeinen Preissteigerungsrate, über der Entwicklung der Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und über der Entwicklung der Grundsicherung nach SGB II und XII. Die Indizes 2020 für die genannten Größen (Basis: 2009 = 100 %) liegen heute bei:
Mietspiegel 145,3 %
Lebenshaltungskosten (Einkommensentwicklung eher darunter) 114,2 %
Grundsicherung 120,3 %

Die aus der geforderten Senkung der Sozialmieten resultierenden Mindereinnahmen der Wohnungsunternehmen können von diesen verkraftet werden. Dies gilt auch für die GBG als das größte Unternehmen, das in Mannheim Sozialwohnungen hält. Die Kalkulationen der Wohnungswirtschaft für die Bestands-Sozialwohnungen konnten nicht von der jetzigen Mietendynamik ausgehen. Selbst wenn man die ebenfalls sehr dynamischen Preissteigerungen im Baugewerbe für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Rechnung stellt, ergibt sich für die Wohnungsunternehmen eine Teilhabe an der Mietpreisdynamik, die dem Zweck der Sozialwohnungen widerspricht. Ganz davon abgesehen übersteigt selbst die Entwicklung der Sozialmieten die Leistungsfähigkeit der einkommensschwachen Bevölkerung.