Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden

Der Gemeinderat möge beschließen: Die Verwaltung prüft die Möglichkeit, eine Satzung zu erlassen, die für neu errichtete Wohngebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten die Ausstattung mit einer Photovoltaik-Anlage vorschreibt. Die Überprüfung erfolgt nach drei Kriterien:

  1. Rechtliche Hürden
  2. Wirtschaftlichkeit: Kosten abzüglich Fördermöglichkeiten im Verhältnis zur Stromerzeugung und Einsparung an Stromkosten für die Bewohner*innen
  3. Klimaschutz: Prognose Einsparung an CO2

 

Begründung:

Die Städte Waiblingen (seit 2006) Tübingen (seit 2018) und Konstanz (seit 2019) haben kommunale Satzungen erlassen, wonach neu errichtete Wohngebäude, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit Photovoltaik-Anlagen (in Waiblingen wahlweise Solarthermie) ausgestattet werden müssen. In allen drei Städten gilt dies auch für EFH, sofern wirtschaftlich vertretbar. Wir würden aus Kostengründen aber nur größere Mehrparteienhäuser einbeziehen.

Falls auch dafür die Kosten zu möglichen Hemmnissen für einen Neubau oder zu Mietpreissteigerungen führen sollten, ist eine Errichtung der Photovoltaik-Anlage durch eine Energiegenossenschaft denkbar, die den vor Ort erzeugten Strom den Haushalten preiswert anbieten kann. Als Beispiel ist die Heidelberger Energiegenossenschaft zu nennen.

Die Städte Waiblingen, Tübingen und Konstanz können Mannheim als Vorbild dienen, wie der Klimawandel durch verbindliche Maßnahmen, rechtlich abgesichert, gebremst werden kann. Mit der Einführung wäre Mannheim die erste Großstadt in Deutschland mit einer Solarpflicht und würde damit seinen Anspruch als Stadt der Nachhaltigkeit bekräftigen.