Ufer und Umgebung der Vogelstangseen als Schutzgebiete

Der Gemeinderat möge beschließen: Die Verwaltung prüft die Einrichtung bzw. die Empfehlung einer Einrichtung von folgenden Schutzgebieten teilweise oder vollständig für die ufernahen und umgebenden Bereiche des oberen und unteren Vogelstangsees:

  • Landschaftsschutzgebiet (gemäß Naturschutzgesetz Baden-Württemberg)
  • Naturschutzgebiet (gemäß Naturschutzgesetz Baden-Württemberg)
  • FFH-Gebiet (gemäß Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU)
  • Vogelschutzgebiet (gemäß Vogelschutz-Richtlinie der EU)

Begründung:

In Mannheim sind mehr als ein Viertel der gesamten Stadtfläche als Landschaftsschutzgebiete und fast 5 Prozent als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Außerdem stehen – häufig überschneidend – größere Flächen als FFH-Gebiete und/oder Vogelschutzgebiete unter besonderem Schutz. Deshalb erscheint es verwunderlich, dass rund um die Vogelstangseen die naturnahen Räume mit ihrer Besonderheit als Uferbereiche an stehenden Gewässern keinerlei Schutzstatus genießen. Sie sind als Naherholungsflächen ausgewiesen, was jedoch der Einrichtung zumindest eines Landschaftsschutzgebietes nicht zuwiderläuft.

Vogel- und Naturschützer können seltene Vogel- und schutzwürdige Pflanzenarten im Uferbereich durch Dokumentation nachweisen, darunter Eisvogel und Sumpf-Schwertlilie. Leider kommt es an mehreren Stellen zu Konflikten zwischen der Nutzung als Freizeit- und Naherholungsgebiet für die Bewohner*innen der angrenzenden Stadtteile Vogelstang und Wallstadt auf der einen und dem Schutz für Tiere und Pflanzen auf der anderen Seite.

Eine – je nach Anlass temporäre oder dauerhafte – Sperrung einzelner Uferabschnitte von der Land- und von der Wasserseite aus, z.B. durch Schutzleinen, würde für eine klare Nutzungsabgrenzung sorgen. Damit wären die Belange des Vogelschutzes und des Naturschutzes gewährleistet, ohne dass der Charakter der Seen als Naherholungsgebiet eingeschränkt wäre.

Diese Maßnahmen bedürfen aber wie in anderen ausgewiesenen Schutzgebieten in Mannheim einer naturschutzrechtlichen Regelung. Dafür bieten die gesetzlichen Vorgaben des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (§§ 21, 22, 54, 64 für Landschafts- und Naturschutzgebiete) und verschiedene EU-Richtlinien (92/43/EWG für FFH-Gebiete, 2009/147/EG für Vogelschutzgebiete) ausreichend Handhabe.

Welche Formen der Schutzgebiete am besten geeignet sind, um die Belange des Vogel- und Naturschutzes mit dem Bedarf als Naherholungsgebiet „unter einen Hut zu bringen“, ist durch Expert*innen zu prüfen. Die Umsetzung dieser Empfehlungen ist in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen.