Wohngruppen in die Förderung der sozialen Bodennutzung einbeziehen

Änderungsantrag zu V375/2020 zur Sitzung des AUT am 23.07.2020:

1. Der einleitende Satz von Ziffer 2. des Beschlussantrags (Seite 1) wird wie folgt geändert:

„2. Städtische Flächen eischließlich der gemäß Ziffer 1 erworbenen Flächen sollen im Rahmen des Grundstücksverkaufs vermarktet werden unter folgender Zielsetzung:“

Buchstabe b) von Ziffer 2. (Seite 1 f) wird wie folgt geändert:

– Neuausrichtung der Vergabe von Wohnbaugrundstücken
(…)
b) Attraktivierung des Erbbaurechts durch vergünstigte Abgabe von Erbbaurechten für Ein- (EFH) und Zweifamilienhäuser (ZFH) sowie für Gemeinschaftliche Wohnprojekte.

 

2. In der Beschlussanlage wird der Sachverhalt unter II. (Seite 8 ff) um einen Punkt f) ergänzt:

f) Vergünstigte Abgabe von Erbbaurechten bei Wohnbaugrundstücken für Geschoßwohnungsbau von gemeinwohlorientierten Wohngruppen-Projekten

An Bauträger, die sich als Gemeinschaftliches Wohngruppen-Projekt des Mietshäusersyndikats, als neue Genossenschaft oder in sonstiger Form auf Dauer verpflichten, als Bestandshalter ihre Wohnungen zur Miete oder Nutzung durch ihre Genossenschaftsmitglieder preisgünstig (Kostenmiete) zur Verfügung zu stellen, können Wohnungsbaugrundstücke für Geschosswohnungsbau als Erbbaurechte vergünstig abgegeben werden. Im Rahmen der Neubestellung eines 99-jährigen Erbbaurechtes wird für die ersten 25 Jahre ein vergünstigter Erbbauzins in Höhe von    1 % aus dem jeweiligen Bodenrichtwert/m²/Jahr vereinbart. Durch diese Vergünstigung wird der Miet-/Nutzungspreis während der üblichen Dauer der Baufinanzierung über Darlehen in Grenzen gehalten. Danach ist der übliche Erbbauzins von 4 % aus dem jeweiligen Bodenrichtwert/m²/Jahr zu zahlen. Der Erbbauzins wird von Anfang an zu 4 % als wertgesicherte Reallast im Grundbuch eingetragen. Sowohl der im Grundbuch gesicherte Erbbauzins als auch der schuldrechtlich vereinbarte reduzierte Erbbauzins werden während des Vergünstigungszeitraums im Rahmen der Wertsicherungsklausel (WSK) angepasst.

Sollte der Wohngruppen-Bauträger bzw. die Genossenschaft vom Prinzip der Bestandshaltung zur Vermietung auf Basis der Kostenmiete abweichen, wird der Differenzbetrag zwischen dem vergünstigen und regulären Erbbauzins für die Zeit zwischen der Abweichung und dem Jahr 25 des Erbbaurechts fällig.

 

Begründung:

Im Stufenmodell zur Abgabe von Grundstücken für den Geschosswohnungsbau in V375/2020, Kapitel II. b, werden Gemeinschaftliche Wohnprojekte entsprechend ihrer wohnungspolitischen Bedeutung bevorzugt berücksichtigt. Sie sind in der vorliegenden Fassung der Beschlussvorlage bei der Erteilung von Erbbaurechten außen vor. Es gibt für sie keine Möglichkeit, an vergünstigte Baugrundstücke zu gelangen. Sie sind auf eine maximale Zuwendung von insgesamt 200.000 EUR im Falle der Errichtung preisgünstiger Wohnungen verwiesen. Bei Projekten mit mehr als 8 WE reduziert sich die Förderung je WE umso mehr, je größer das Projekt ist. Dies ist für das Interesse der Stadt Mannheim an möglichst vielen preisgünstigen Wohnungen kontraproduktiv. Preisgünstiger Wohnraum lässt sich in größeren Projekten leichter darstellen als in kleinen.

Im Gegensatz zu EFH sind Gemeinschaftliche Wohnprojekte nicht von der Familienzusammensetzung der Bewohner*innen abhängig zu machen, da sie auf Dauer preisgünstig für alle Altersgruppen und Familienstände bleiben sollen.

Die dauerhafte Festlegung auf Kostenmieten sichert die Gemeinwohlorientierung ebenso wie die Verpflichtung zur Bestandshaltung. Insofern handelt es sich hier um die Nachschärfung des Begriffs „Gemeinschaftliches Wohnprojekt“ bzw. „Wohngruppe“ (siehe Beratungsergebnis von V142/2020).