Zustimmung und Änderungsbedarf für die Katzenschutzverordnung

Rede des Stadtrats Andreas Parmentier im Ausschuss für Sicherheit und Ordnung am 01.12.2022:

 

Sehr geehrter Herr Erster Bürgermeister Specht,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren!

So, nach gut drei Jahren wurde uns jetzt eine Vorlage zur Katzenschutzverordnung vorgelegt. Aber mit Verlaub, eine Katzenschutzverordnung ist dies nicht. Es fehlt das wichtigste Element zum Schutz der Katzen, nämlich die Kastration.

Die Chip- und Registrierpflicht besagt nur, dass die Katzen dem Halter zugeordnet werden können, was ja auch richtig ist. Aber das unkontrollierte Vermehren der Katzen geht ungehindert weiter – und damit auch das Katzenelend. Ob ein gechippter Kater sich unbemerkt paart oder ein nicht gechippter Kater, macht hierbei keinen Unterschied. Der Halter der „Kätzin“ hat dann das Problem, wenn es überhaupt eine Halterkatze ist, was er mit dem Wurf machen soll.

Es gibt dann immer wieder die selben Szenarien: Hinterhofhandel mit den jungen Katzen, Aussetzen der jungen Katzen, dem Tierheim bringen und – was uns alle zu Tränen rührt – in einen Sack stecken und ertränken.

Ja, mit Tierschutz hat diese Verordnung nicht viel zu tun.

Insoweit ist der in der  Vorlage aufgeführte § 1 (1), dass diese Verordnung  dem Schutz von freilebenden Katzen dient und vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Zahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Mannheim zurückzuführen ist, eine Phrase.

Ein Kastrationsgebot ist wichtig und kann Grundrechteingriffe rechtfertigen. Beispielsweise wird oft das Eigentumsrecht, Art. 14 GG, angeführt. Hier ist der Rang des Tierschutzes als Verfassungsgut (Art. 20a GG) entgegenzuhalten, indem ein Kastrationsgebot eine zulässige Ausgestaltung der Sozialbindung des Eigentums darstellt. Und das Persönlichkeitsrecht der Halter (Art. 2 Abs. 1 GG) halte ich für sehr weit hergeholt. Mit der Persönlichkeitsentwicklung der Halter hat die Kastration der Katze nun mal gar nichts zu tun.

Eine Kastrationspflicht halten wir daher für die Katzenschutzverordnung als unerlässlich.

Auch können wir nicht nachvollziehen, dass gem. § 4 der Vorlage angetroffene freilaufende Halterkatzen, die gem. § 3 Abs. 1 nicht gekennzeichnet und registriert sind und  die Halterperson nicht innerhalb 4 Wochen identifiziert werden konnte, erst nach vier Wochen gekennzeichnet und kastriert werden kann. Hier sollte man sofort handeln, binnen 24, max. 48 Stunden. Zumal meines Wissen die Katzen bisher schon nach 14 Tagen kastriert wurden.  Auch diesen wichtigen Punkt halten wir für unabdingbar und sollte sofort umgesetzt werden.

Die vorgelegte Katzenschutzverodnung ist daher unseres Erachtens sehr verbesserungswürdig.

Auch möchte ich abschließend unsere Landestierschutzbeauftragte, Frau Dr. Julia Stubenbord, zitieren: „Die Katzenschutzverordnung ist Tierschutz mit langfristigem Effekt: Durch die Kastration kann das Leid freilebender, halterloser Katzen nachhaltig gemindert werden und Tierheime sowie Tierschutzvereine dauerhaft entlastet werden.“

Meine Fraktion stimmt der Vorlage nur zu, um bei Scheitern der Vorlage nicht wieder Jahre zu warten, bis eine neue Vorlage zur Katzenschutzverordnung kommt, die dann eventuell wieder stark verbesserungswürdig ist. Wir stellen jedoch klar, dass die Kastrationspflicht sofort und unverzüglich in die Katzenschutzverordnung eingearbeitet und die benannte Vierwochenfrist ebenfalls in 24 oder 48 Stunden umgewandelt werden muss.